OLG Köln - Urteil vom 04.09.2006
2 U 22/06
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 129;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 194
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 371/05

Begriff der Rechtshandlung; Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

OLG Köln, Urteil vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 2 U 22/06

DRsp Nr. 2009/1679

Begriff der Rechtshandlung; Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

1. Leistet der Schuldner zur Abwendung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartenden Zwangsvollstreckung, so handelt es sich um eine Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO, solange der Schuldner noch in der Lage ist, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Dies ist hingegen nicht der Fall, wenn der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden. 2. Im Falle der Kontenpfändung liegt eine Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO vor, wenn der Schuldner, wenn auch unter dem Druck der ausgebrachten Pfändung, einen Dritten veranlasst, Zahlungen auf die gepfändeten Konten vorzunehmen und gleichzeitig die Bank anweist, hieraus Zahlungen auf die ausgebrachten Pfändungen zu erbringen. 3. Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz i.S. des § 133 Abs. 1 InsO, wenn er sich die Benachteiligung anderer Gläubiger nur als möglich vorstellt, sie aber in Kauf nimmt, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. In der Gewährung einer inkongruenten Deckung liegt ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz.

Tenor: