BGH - Beschluß vom 09.03.2006
IX ZB 19/05
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1064
MDR 2006, 1432
NZI 2006, 414
Rpfleger 2006, 493
WM 2006, 1296
ZVI 2007, 206
wrp 2006, 601
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 485/04
AG Köln, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 72 IK 97/01

Begriff der schriftlichen Erklärung des Schuldners

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 19/05

DRsp Nr. 2006/16080

Begriff der schriftlichen Erklärung des Schuldners

»Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkundsperson dessen Erklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer öffentlichen Urkunde niederlegt.«

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des Schuldners, eines Zahnarztes, wurde über sein Vermögen am 17. September 2001 ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Der (weitere) Beteiligte zu 2 (Finanzverwaltung) beantragte im Schlusstermin, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch am 15. Januar 2001 gegenüber dem Gläubiger hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit falsche Angaben gemacht habe. Aus diesem Grund hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet; die Vorinstanzen haben dem Schuldner mit Recht die begehrte Restschuldbefreiung versagt.