I. Auf Antrag des Schuldners, eines Zahnarztes, wurde über sein Vermögen am 17. September 2001 ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Der (weitere) Beteiligte zu 2 (Finanzverwaltung) beantragte im Schlusstermin, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch am 15. Januar 2001 gegenüber dem Gläubiger hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit falsche Angaben gemacht habe. Aus diesem Grund hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet; die Vorinstanzen haben dem Schuldner mit Recht die begehrte Restschuldbefreiung versagt.
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