BGH - Urteil vom 03.11.2005
I ZR 53/05
Normen:
ZPO § 337 ;
Fundstellen:
BB 2006, 128
BGHReport 2006, 324
BRAK-Mitt 2006, 76
DAR 2006, 206
FamRZ 2006, 408
GRUR 2006, 260
MDR 2006, 829
NJW 2006, 448
wrp 2006, 277
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 104/01
LG Bielefeld, vom 11.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 202/99

Begriff der schuldhaften Säumnis; Mitteilung der Verhinderung durch den Prozessbevollmächtigten

BGH, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen I ZR 53/05

DRsp Nr. 2006/167

Begriff der schuldhaften Säumnis; Mitteilung der Verhinderung durch den Prozessbevollmächtigten

»Eine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen.«

Normenkette:

ZPO § 337 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung geltend.

Am 14. Dezember 2004 hat das Berufungsgericht gegen die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin ein Versäumnisurteil erlassen.

Gegen das Versäumnisurteil hat die Klägerin Einspruch eingelegt.

Die Ladung zu der mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Sache, die auf den 24. Februar 2005, 9.00 Uhr, angesetzt worden war, wurde der Klägerin zu Händen ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten am 5. Januar 2005 zugestellt. Nachdem diese das Mandat niedergelegt hatten, bestellten sich die Rechtsanwälte "K. Kollegen" mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005 für die Klägerin. Den Schriftsatz zur Begründung des Einspruchs unterzeichnete die im Berliner Büro dieser Sozietät tätige Rechtsanwältin Dr. M..