OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.05.2005
15 AR 8/05
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 281 ;
Fundstellen:
NZI 2005, 505
ZIP 2005, 1475
ZInsO 2005, 994

Begriff der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Insolvenzverfahren; Bindungswirkung einer Verweisung; Zulässigkeit der Tätigkeit eines gewerblichen Firmenbestatters

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 15 AR 8/05

DRsp Nr. 2006/10377

Begriff der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Insolvenzverfahren; Bindungswirkung einer Verweisung; Zulässigkeit der Tätigkeit eines "gewerblichen Firmenbestatters"

»1. Eine (die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgericht begründende) "selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit" (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsO) setzt eine werbende Tätigkeit der Schuldnerin voraus. Nach Einstellung der werbenden Tätigkeit richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Schuldnerin (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO). 2. Eine abweichende Auslegung von § 3 Abs. 1 S. 2 InsO (Begründung der örtlichen Zuständigkeit auch durch bestimmte Abwicklungsmaßnahmen) ist vertretbar und nicht objektiv willkürlich. Eine Verweisung, die auf eine solche abweichende Auffassung gestützt wird, ist bindend (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO). 3. Für einen Verweisungsbeschluss (§ 281 Abs. 1 ZPO) ist eine schriftliche Begründung in der Zivilprozessordnung nicht vorgeschrieben. 4. Die Tätigkeit eines "gewerblichen Firmenbestatters" ist - ohne das Hinzutreten konkreter Rechtsverstöße - rechtlich zulässig. Aus der Einschaltung eines "gewerblichen Firmenbestatters" ergibt sich bei einem Verweisungsantrag daher in der Regel noch keine "Zuständigkeitserschleichung".