OLG Celle - Urteil vom 05.12.2001
9 U 204/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 158
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 15.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 60/00

Begriff der Überschuldung; Berücksichtigung des Firmenwerts, und eines Sozialplans; Voraussetzungen einer positiven Fortbestehensprognose; Verschulden des Geschäftsführers; Höhe des Schadens

OLG Celle, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 9 U 204/01

DRsp Nr. 2003/11237

Begriff der Überschuldung; Berücksichtigung des Firmenwerts, und eines Sozialplans; Voraussetzungen einer positiven Fortbestehensprognose; Verschulden des Geschäftsführers; Höhe des Schadens

1. Die Überschuldung eines Unternehmens ist aufgrund einer Überschuldungsbilanz zu ermitteln, in die die Vermögenswerte des Unternehmens mit ihren Liquidationswerten einzusetzen sind.2. Der Firmenwert ist nur dann berücksichtigungsfähig, wenn dieser zum Zeitpunkt der Beurteilung überhaupt noch besteht.3. In die Überschuldungsbilanz sind Kosten eines Sozialplanes nicht einzustellen, da es sich hierbei um Verbindlichkeiten handelt, die gerade erst durch die Eröffnung des Konkursverfahrens entstehen.4. Voraussetzung für eine positive Fortbestehensprognose ist regelmäßig, daß ein dokumentierter Finanz- und Ertragsplan vorgelegt wird, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, auf welche Art und Weise das Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung weitergeführt werden kann.5. Der Geschäftsführer einer GmbH darf sich für die Beurteilung deren Vermögens- und Liquiditätslage nicht lediglich auf das Ergebnis der Zuarbeit von Dritten verlassen; er ist zu beständiger Selbstprüfung des Unternehmens verpflichtet.