SchlHOLG - Urteil vom 11.02.2010
5 U 60/09
Normen:
GmbHG § 32b; GmbHG § 64 Abs. 2; InsO § 19 Abs. 2; EGInsO Art. 103d; FMStBG;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 71/08

Begriff der Überschuldung i.S. von § 19 Abs. 2 InsO; Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH hinsichtlich der Feststellung der Überschuldung

SchlHOLG, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 5 U 60/09

DRsp Nr. 2010/20909

Begriff der Überschuldung i.S. von § 19 Abs. 2 InsO; Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH hinsichtlich der Feststellung der Überschuldung

1. Überschuldung i.S. des § 19 Abs. 2 InsO in der bis zum 17.10.2008 geltenden Fassung liegt vor, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten durch das Vermögen des Schuldners nicht mehr gedeckt sind. Dabei sind bei der Bewertung des schuldnerischen Vermögens die Fortführungswerte des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn eine Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. 2. Legt der Anspruchsteller für seine Behauptung, die Gesellschaft sei überschuldet gewesen, nur eine Handelsbilanz vor, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, so hat er jedenfalls die Ansätze dieser Bilanz darauf hin zu überprüfen und zu erläutern, ob und ggfls. in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind. Ist der Anspruchsteller (hier: der Insolvenzverwalter) diesen Anforderungen nachgekommen, so ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind.