OLG Brandenburg - Urteil vom 24.04.2019
7 U 1/18
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 1110
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 179/17

Begriff der unentgeltlichen Leistung i.S. von § 134 Abs. 1 InsO

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 7 U 1/18

DRsp Nr. 2019/6675

Begriff der unentgeltlichen Leistung i.S. von § 134 Abs. 1 InsO

1. Der Zweck des § 134 Abs. 1 InsO, die Gläubiger des späteren Insolvenzschuldners vor den Folgen unentgeltlicher Verfügungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung zu schützen, gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit. Unentgeltlich ist danach eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll. Eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche ist nicht erforderlich. 2. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Dabei ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die Forderung des Zuwendungsempfängers wirtschaftlich wertlos ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.12.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 179/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.