LAG Köln - Urteil vom 04.12.2014
7 Sa 533/14
Normen:
§§ 97, 98, 134 InsO; § 117 BGB;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
ZInsO 2015, 1923
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2703/13

Begriff der unentgeltlichen Leistung i.S. von § 134 Abs. 1 InsODarlegungs- und Beweislast im Anfechtungsprozess

LAG Köln, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 533/14

DRsp Nr. 2015/14934

Begriff der unentgeltlichen Leistung i.S. von § 134 Abs. 1 InsO Darlegungs- und Beweislast im Anfechtungsprozess

Bevor der Insolvenzverwalter eine Anfechtung nach § 134 Abs.1 InsO vornimmt, muss er versuchen, die ihm von der InsO zur Verfügung gestellten Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, um im Prozess die ihm obliegende primäre Darlegungslast zur Unentgeltlichkeit einer Leistung nach § 134 InsO erfüllen zu können. Hierzu gehören die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 97 Abs.1 InsO gegenüber der Gemeinschuldnerin und deren Geschäftsführer sowie ggf. die Einschaltung des Insolvenzgerichts zur Ergreifung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 98 InsO (Anschluss an BAG 6 AZR 145/13 vom 18.09.2014).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.04.2014 in Sachen2 Ca 2703/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 97, 98, 134 InsO; § 117 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Rückzahlungsforderung des Klägers aus einer auf der Grundlage des § 134 Abs. 1 InsO erfolgten Insolvenzanfechtung durch den Kläger.