BGH - Urteil vom 12.12.1996
IX ZR 76/96
Normen:
KO § 32 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 703
DB 1997, 525
DRsp IV(438)278a
InVo 1997, 124
KTS 1997, 151
NJW 1997, 866
NJW-RR 1997, 496
WM 1997, 277
ZIP 1997, 247
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Begriff der unentgeltlichen Verfügung bei freiwilliger Weihnachtsgratifikation

BGH, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen IX ZR 76/96

DRsp Nr. 1997/725

Begriff der unentgeltlichen Verfügung bei freiwilliger Weihnachtsgratifikation

»Macht der Alleingesellschafter einem Angestellten der Gesellschaft aus Anlaß des bevorstehenden Weihnachtsfestes eine freiwillige Zuwendung, um ihn für überdurchschnittlichen Diensteifer zu belohnen, handelt es sich nicht um eine "unentgeltliche Verfügung" im Sinne von § 32 Nr. 1 KO

Normenkette:

KO § 32 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 18. April 1994 eröffneten Konkurs über das Vermögen der Eheleute Dr. J. Sch. und C. Sch. -G. Der Beklagte war als Projektleiter bei der T.-T.-AG (im folgenden: AG) angestellt, deren Alleinaktionär die Aktien treuhänderisch für Dr. Sch. hielt. Für seine Tätigkeit bezog der Beklagte ein Bruttogehalt von über 15.000 DM monatlich, und zwar 13 mal im Jahr.

Am 14. Dezember 1993 überreichte Dr. Sch. (im folgenden: Gemeinschuldner) anläßlich einer Weihnachtsfeier - wie schon in den Jahren zuvor - dem Beklagten einen auf ein Privatkonto der Eheleute Sch. bezogenen Scheck über 15.000 DM, der eingelöst wurde. Andere Angestellte der Unternehmensgruppe Sch. wurden in gleicher Weise bedacht.