Begriff der unentgeltlichen Zuwendung des Gemeinschuldners; Rechtsfolgen der Anfechtung
OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1992 - Aktenzeichen 27 U 235/91
DRsp Nr. 2006/6488
Begriff der unentgeltlichen Zuwendung des Gemeinschuldners; Rechtsfolgen der Anfechtung
»1. Eine Zuwendung des Gemeinschuldners ist mangels ausgleichender Gegenleistungsvereinbarung zu Lasten des Empfängers nur dann nicht unentgeltlich im Sinne des § 32 Nr. 1 KO, wenn der Gemeinschuldner eine rechtliche Verpflichtung erfüllen wollte.2. Grundsätzlich erscheint das Interesse des Anfechtungsgegners jeweils dort, wo der anfechtbar erworbene Vermögensgegenstand zur Befriedigung der Konkursgläubiger nicht insgesamt benötigt wird, in der Weise schutzwürdig, daß er nur eine Vorabbefriedigung zulassen muß ("umgekehrtes Absonderungsrecht") und also lediglich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden kann.«
Normenkette:
KO § 32 Nr. 1 § 37 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 329/90
Fundstellen
KTS 1993, 216
OLGReport-Hamm 1993, 45
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