BGH - Versäumnisurteil vom 30.03.2006
IX ZR 84/05
Normen:
InsO § 134 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1598
BGHReport 2006, 996
DZWIR 2006, 348
InVo 2006, 383
NJW-RR 2006, 1136
NZI 2006, 399
WM 2006, 1156
ZIP 2006, 957
ZVI 2006, 246
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 2832/04
AG Augsburg, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 74 C 662/04

Begriff der Unentgeltlichkeit der Leistung

BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 84/05

DRsp Nr. 2006/12077

Begriff der Unentgeltlichkeit der Leistung

»a) Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn der Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat.b) Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung erbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten oder gegenüber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen oder Vorteile unerheblich.c) Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert.d) Die Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht deshalb entgeltlich, weil der Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat, die eine Gegenleistung zu der nun erfüllten Forderung darstellten.«

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1 ;

Tatbestand: