BGH - Beschluß vom 21.06.2007
IX ZR 165/04
Normen:
AnfG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 56/03
LG Köln, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 289/02

Begriff der Unentgeltlichkeit einer Verfügung

BGH, Beschluß vom 21.06.2007 - Aktenzeichen IX ZR 165/04

DRsp Nr. 2007/12821

Begriff der Unentgeltlichkeit einer Verfügung

Die Unentgeltlichkeit einer Verfügung kann nicht schon deshalb bejaht werden, weil die vereinbarte - werthaltige - Gegenleistung ausgeblieben ist.

Normenkette:

AnfG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).