BGH - Urteil vom 08.10.1998
IX ZR 337/97
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-FesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 Kenntnis 2
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 Zahlungseinstellung 4
DB 1998, 2599
KTS 1999, 93
MDR 1999, 378
NZG 1999, 85
NZI 1998, 118
WM 1998, 2345
ZIP 1998, 2008
ZInsO 1998, 395
Vorinstanzen:
Brandenburgisches OLG,
LG Potsdam,

Begriff der Zahlungseinstellung

BGH, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen IX ZR 337/97

DRsp Nr. 1998/19859

Begriff der Zahlungseinstellung

»a) Der Verwalter trägt zur Frage der Zahlungseinstellung ein ernsthaftes Einfordern des Gläubigeranspruchs ausreichend vor, wenn er eine Handlung darlegt, aus der sich im allgemeinen der Wille ergibt, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen. Wendet der Anfechtungsgegner demgegenüber ein, der Anspruch sei im konkreten Fall gleichwohl nicht ernsthaft geltend gemacht worden, hat er Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die ein solches atypisches Verhalten konkret möglich erscheinen lassen. b) Sind dem Anfechtungsgegner Tatsachen bekannt, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen, schadet ihm bereits einfache Fahrlässigkeit. c) Die Gewährung einer inkongruenten Deckung kann ein wesentliches Beweisanzeichen dafür darstellen, daß der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit hätte erkennen müssen.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand: