BGH - Urteil vom 13.04.2000
IX ZR 144/99
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1213
DB 2000, 1559
InVo 2000, 339
KTS 2000, 613
MDR 2000, 904
NJW-RR 2000, 1297
WM 2000, 1207
ZIP 2000, 1016
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Begriff der Zahlungseinstellung

BGH, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen IX ZR 144/99

DRsp Nr. 2000/4729

Begriff der Zahlungseinstellung

»Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kann gleichwohl im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen eingestellt haben.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Schuldnerin unterhielt zwei Girokonten, eines bei der verklagten Sparkasse und eines bei der Dresdner Bank. Das Konto bei der Beklagten war das "Hauptgeschäftskonto", weil der Schuldnerin darauf ein Kontokorrentkredit in Höhe von 500.000 DM gewährt wurde. Demgegenüber wurde das Konto bei der Dresdner Bank auf Guthabenbasis geführt. Über dieses Konto wurden deshalb weit weniger Umsätze abgewickelt.

Am 20. August 1996 stand das Konto bei der Beklagten mit 626.864,38 DM im Soll. Ab dem 21. August 1996 ließ die Beklagte keine Verfügungen mehr zu. Sie führte keine Überweisungsaufträge der Schuldnerin mehr aus, gab Lastschriften an die Gläubiger zurück und löste keine Schecks mehr ein. Eingehende Zahlungen schrieb sie dem Konto gut. Zwischen dem 20. August und dem 7. November 1996 betrugen die Gutschriften insgesamt 93.831,91 DM. Am 8. November 1996 wurde die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Am 2. Mai 1997 wurde das Verfahren eröffnet; zum Verwalter wurde der Kläger bestellt.