BGH - Urteil vom 14.02.2008
IX ZR 38/04
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 ; InsO § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 725
DB 2008, 925
DZWIR 2008, 289
NJW-RR 2008, 870
NZI 2008, 299
WM 2008, 698
ZIP 2008, 706
ZInsO 2008, 378
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 22.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 104/02
LG Frankfurt/M. - 2/27 O 59/00 - 17.5.2002,

Begriff der Zahlungseinstellung; Berücksichtigung nicht bezahlter Lohnforderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit; Gläubigerbenachteiligung durch Rückfluss von Darlehensvaluta an den Darlehensgeber

BGH, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 38/04

DRsp Nr. 2008/6282

Begriff der Zahlungseinstellung; Berücksichtigung nicht bezahlter Lohnforderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit; Gläubigerbenachteiligung durch Rückfluss von Darlehensvaluta an den Darlehensgeber

»a) Die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern ist ein Anzeichen für eine Zahlungseinstellung.b) Erzwungene "Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner die fälligen Löhne mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Arbeitnehmer aber nicht sofort klagen und vollstrecken, stehen der Berücksichtigung der Lohnforderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen.c) Die in einem Darlehensvertrag enthaltene Bestimmung, wonach die an den späteren Insolvenzschuldner ausgereichte Darlehensvaluta mittelbar an den Darlehensgeber zurückfließen soll, kann den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz rechtfertigen.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 ; InsO § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand: