BGH - Urteil vom 24.05.2005
IX ZR 123/04
Normen:
InsO § 17 ; GmbHG § 64 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1923
BGHReport 2005, 1353
BGHZ 163, 134
BKR 2006, 15
DB 2005, 1787
DStR 2005, 1616
DZWIR 2006, 25
GmbHR 2005, 1117
JuS 2005, 1130
MDR 2005, 1248
NJW 2005, 3062
NZG 2005, 811
NZI 2005, 547
WM 2005, 1468
ZIP 2005, 1426
ZIV 2005, 408
ZInsO 2005, 807
wistra 2005, 432
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 12.05.2004
LG Dortmund,

Begriff der Zahlungsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen IX ZR 123/04

DRsp Nr. 2005/11353

Begriff der Zahlungsunfähigkeit

»a) Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. b) Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. c) Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.«

Normenkette:

InsO § 17 ; GmbHG § 64 Abs. 2 ;

Tatbestand: