LG Hannover, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 134/06
AG Hannover, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 907 IN 731/06-6
Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen
BGH, Beschluß vom 19.07.2007 - Aktenzeichen IX ZB 36/07
DRsp Nr. 2007/15734
Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen
»a) Eine Forderung ist in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt.b) Forderungen, deren Gläubiger sich für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit einer späteren oder nachrangigen Befriedigung einverstanden erklärt haben, sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zu berücksichtigen.«