Die Klägerin beansprucht aus der bei der Beklagten in der Zeit vom 1.9.1991 bis 31.8.1997 unterhaltenen Warenkreditversicherung, der die AVB-Warenkredit 1984 zugrunde gelegen haben (Text: Anlagenheft zur Klage), die bedingungsgemäße Höchstentschädigung von 75000 DM (Versicherungssumme: 100000 DM abzüglich 25 % Selbstbeteiligung) ihres in dem versicherten Zeitraum bis 20.5.1994 entstandenen weitergehenden Forderungsausfalls in Höhe von 248628 DM gegen die in den Versicherungsschutz einbezogene Firma A GmbH mit Sitz in B (im Folgenden: Schuldnerin).
Die Parteien streiten darüber, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall nach § 9 Ziff. 1 Satz 1 - über die in § 9 Ziff. 1 Satz 2 Buchst. a bis d definierte Zahlungsunfähigkeit hinaus - eingetreten ist. Die Versicherungsbedingung lautet:
§ 9 Versicherungsfall
1. Der Versicherungsfall tritt ein mit Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn
a) das Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgelehnt worden ist oder
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