OLG Koblenz - Urteil vom 25.02.2000
10 U 511/99
Normen:
AGBG § 9 ; AVB-Warenkredit 84 § 9 ; LöschG § 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 503
VersR 2001, 582
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen O 109/98

Begriff der Zahlungsunfähigkeit in der Warenkreditversicherung

OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 10 U 511/99

DRsp Nr. 2004/5025

Begriff der Zahlungsunfähigkeit in der Warenkreditversicherung

Die Einleitung eines Löschungsverfahrens nach § 2 LöschG führt nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der AVB-Warenkredit 84 eingetreten ist.

Normenkette:

AGBG § 9 ; AVB-Warenkredit 84 § 9 ; LöschG § 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht aus der bei der Beklagten in der Zeit vom 1.9.1991 bis 31.8.1997 unterhaltenen Warenkreditversicherung, der die AVB-Warenkredit 1984 zugrunde gelegen haben (Text: Anlagenheft zur Klage), die bedingungsgemäße Höchstentschädigung von 75000 DM (Versicherungssumme: 100000 DM abzüglich 25 % Selbstbeteiligung) ihres in dem versicherten Zeitraum bis 20.5.1994 entstandenen weitergehenden Forderungsausfalls in Höhe von 248628 DM gegen die in den Versicherungsschutz einbezogene Firma A GmbH mit Sitz in B (im Folgenden: Schuldnerin).

Die Parteien streiten darüber, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall nach § 9 Ziff. 1 Satz 1 - über die in § 9 Ziff. 1 Satz 2 Buchst. a bis d definierte Zahlungsunfähigkeit hinaus - eingetreten ist. Die Versicherungsbedingung lautet:

§ 9 Versicherungsfall

1. Der Versicherungsfall tritt ein mit Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn

a) das Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgelehnt worden ist oder