OLG Hamburg vom 29.12.2003
11 W 90/03
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 § 38 ; GmbHG § 64 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 797

Begriff der Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungseinstellung

OLG Hamburg, vom 29.12.2003 - Aktenzeichen 11 W 90/03

DRsp Nr. 2005/3655

Begriff der Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungseinstellung

1. Bedient der Geschäftsführer einer GmbH nur noch Neuschulden, die wesentlich niedriger sind als alte Verbindlichkeiten, so stellt dies ein Indiz für die Zahlungseinstellung dar. Hierfür spricht auch, dass über längere Zeit Lohnforderungen, Sozialversicherungsbeiträge, Steuerverbindlichkeiten und Kosten für Energielieferungen nicht beglichen werden. 2. Leistet der Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft, so wird ein Sorgfaltsverstoß vermutet. 3. Zahlungen, die in der Absicht geleistet werden, den Betrieb für die Zwecke des Insolvenzverfahrens oder einer Sanierung aufrecht zu erhalten, können mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers vereinbar sein.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 § 38 ; GmbHG § 64 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen