BGH - Urteil vom 26.03.1984
II ZR 171/83
Normen:
AktG (1965) § 17, § 57, § 116 ; BGB § 31 ;
Fundstellen:
BGHZ 90, 381
JZ 1984, 1031
MDR 1984, 736
NJW 1984, 1893
WM 1984, 625
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen in einer Aktiengesellschaft; Haftung der entsendenden Gesellschaft für Pflichtwidrigkeiten eines Aufsichtsratsmitglieds

BGH, Urteil vom 26.03.1984 - Aktenzeichen II ZR 171/83

DRsp Nr. 1996/5488

Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen in einer Aktiengesellschaft; Haftung der entsendenden Gesellschaft für Pflichtwidrigkeiten eines Aufsichtsratsmitglieds

»a) Ein beherrschender Einfluß im Sinne von § 17 AktG muß gesellschaftsrechtlich bedingt oder zumindest vermittelt sein. Eine durch Austauschbeziehungen, zum Beispiel einen Kreditvertrag, begründete rein wirtschaftliche Abhängigkeit reicht hierfür nicht aus. Durch sie kann sich lediglich ein ohnehin schon bestehender gesellschaftsinterner Einfluß zu einem beherrschenden Einfluß verstärken. b) Die vom Senat entwickelten Grundsätze über die Behandlung kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sind auf eine Aktiengesellschaft sinngemäß anzuwenden, wenn der Gläubiger an ihr unternehmerisch beteiligt ist. Davon ist regelmäßig bei einem Aktienbesitz von mehr als 25 % des Grundkapitals auszugehen. Bei einer darunter liegenden, aber nicht unbeträchtlichen Beteiligung kann ein Gesellschafterdarlehen als haftendes Kapital einzustufen sein, wenn die Beteiligung in Verbindung mit weiteren Umständen dem Gläubiger Einfluß auf die Unternehmensleitung sichert und er ein entsprechendes unternehmerisches Interesse erkennen läßt.