BGH - Beschluß vom 11.10.2007
IX ZR 39/05
Normen:
InsO § 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 82/04
LG Stendal, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 190/03

Begriff des Erfüllungsverlangens

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 39/05

DRsp Nr. 2007/19670

Begriff des Erfüllungsverlangens

Ein Erfüllungsverlangen i.S. des § 103 Abs. 1 InsO liegt nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter mit der Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt, dass der Schuldner nach seiner Auffassung den Vertrag bereits voll erfüllt habe.

Normenkette:

InsO § 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).