OLG Celle - Beschluss vom 07.06.2000
2 W 42/00
Normen:
InsO § 309 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZInsO 2000, 456
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 17.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 12/ 00

Begriff des ernsthaften Zweifels

OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 2 W 42/00

DRsp Nr. 2005/3616

Begriff des ernsthaften Zweifels

Die Auslegung des Begriffs "ernsthafte Zweifel" i.S. von § 309 Abs. 3 InsO kann in der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, wenn die Vorinstanz die grundsätzlichen Voraussetzungen des Begriffs erkannt oder seinen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Frage, ob derartige Zweifel vorhanden sind, unzutreffend angewendet hätte.

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 17.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 12/ 00
Fundstellen
ZInsO 2000, 456