BGH - Urteil vom 12.12.1985
IX ZR 1/85
Normen:
KO § 31 Nr. 2 ; VerglO § 4 Abs.2;
Fundstellen:
BB 1986, 353
BGHZ 96, 352
DB 1986, 792
DRsp IV(438)194a
MDR 1986, 405
NJW 1986, 1047
WM 1986, 175
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Zweibrücken,

Begriff des nahen Angehörigen im Konkurs einer natürlichen Person

BGH, Urteil vom 12.12.1985 - Aktenzeichen IX ZR 1/85

DRsp Nr. 1992/4004

Begriff des nahen Angehörigen im Konkurs einer natürlichen Person

»Im Konkurs einer natürlichen Person gilt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedenfalls dann als naher Angehöriger im Sinne von § 31 Nr. 2 KO, wenn ihr geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter ein solcher naher Angehöriger ist (Anschluß an BGHZ 58, 20).«

Normenkette:

KO § 31 Nr. 2 ; VerglO § 4 Abs.2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten. Er hatte sie in einem Prozeß vertreten, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, befaßt sich mit der Herstellung, der Anschaffung und dem Vertrieb von Schuhwaren. Gesellschafter waren im Jahre 1976 die alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin H. Me. geb. M. mit einer Stammeinlage von 11.000 DM sowie mit Stammeinlagen von je 3.000 DM deren Abkömmlinge. Der Bruder A. M. der Mehrheitsgesellschafterin war als Einzelkaufmann Inhaber eines Unternehmens, das sich ebenfalls mit der Herstellung und dem Vertrieb von Schuhwaren befaßte.