Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten. Er hatte sie in einem Prozeß vertreten, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, befaßt sich mit der Herstellung, der Anschaffung und dem Vertrieb von Schuhwaren. Gesellschafter waren im Jahre 1976 die alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin H. Me. geb. M. mit einer Stammeinlage von 11.000 DM sowie mit Stammeinlagen von je 3.000 DM deren Abkömmlinge. Der Bruder A. M. der Mehrheitsgesellschafterin war als Einzelkaufmann Inhaber eines Unternehmens, das sich ebenfalls mit der Herstellung und dem Vertrieb von Schuhwaren befaßte.
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