OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.2008
I-9 U 77/08
Normen:
BGB § 355 Abs. 3 Satz 1; BGB § 358 Abs. 3; BGB § 488; BGB § 506 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 232/06

Begriff des verbundenen Geschäfts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2008 - Aktenzeichen I-9 U 77/08

DRsp Nr. 2009/4371

Begriff des verbundenen Geschäfts

Der Beitritt zu einer Wohnungsbaugenossenschaft fällt nicht unter die Vorschrift des § 358, auch wenn dieser zu Kapitalanlagezwecken erfolgt ist.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. März 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (2 O 232/06) teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 3.763,95 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 3 Satz 1; BGB § 358 Abs. 3; BGB § 488; BGB § 506 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

I.