OLG Brandenburg - Urteil vom 14.04.2010
7 U 123/09
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 30/08

Begriff des Vorsatzes i.S. von § 133 Abs. 1 InsO

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 7 U 123/09

DRsp Nr. 2010/6842

Begriff des Vorsatzes i.S. von § 133 Abs. 1 InsO

1. Die Feststellung des Vorsatzes i.S. von § 133 Abs. 1 InsO ist gerechtfertigt, wenn der Schuldner mit der angefochtenen Rechtshandlung dem Gläubiger eine inkongruente Befriedigung gewährt hat und wenn dies zu einer Zeit geschehen ist, zu der ein Anlass zu Zweifeln an der Liquidität des Schuldners bestanden hat. Die Inkongruenz bedeutet unter solchen Voraussetzungen regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Dabei ist aufgrund eines Insolvenzantrages von dem Gläubiger erzielte Deckung stets inkongruent. 2. Ein Fall der Gläubigerbenachteiligung liegt auch vor, wenn der Schuldner mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers tilgt. Anfechtungsrechtlich entscheidend ist, ob die von dem Dritten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel in das Vermögen des Schuldners geflossen sind. Dies ist der Fall, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta zweckgebunden unmittelbar an den Gläubiger erfolgt ist mit der Maßgabe, dass der Schuldner die Darlehensvaluta aus eigenem Vermögen zurückzuerstatten hat.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 26. Juni 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin abgeändert.