OLG Celle - Beschluss vom 07.12.2006
2 W 137/05
Normen:
InsO § 209 § 210 ; ZPO §§ 321a ;

Begründetheit einer Gehörsrüge; Masseunzulänglichkeit als Hinderungsgrund für die gegen eine Partei gerichtete Kostenfestsetzung

OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 2 W 137/05

DRsp Nr. 2007/1458

Begründetheit einer Gehörsrüge; Masseunzulänglichkeit als Hinderungsgrund für die gegen eine Partei gerichtete Kostenfestsetzung

»1. Eine Gehörsrüge ist auch unbegründet, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht kausal für die angegriffene Entscheidung war.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für Kostenfestsetzungsanträge im Falle einer Masseunzulänglichkeit ist nicht auf Fallgestaltungen übertragbar, die noch nach der Konkursordnung abzuwickeln sind.«

Normenkette:

InsO § 209 § 210 ; ZPO §§ 321a ;

Entscheidungsgründe: