BGH - Beschluss vom 17.04.2013
IX ZR 12/11
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; InsO § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 305/06
OLG Hamburg, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 148/09

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Beurteilung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung von Zahlungen Dritter auf Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners

BGH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 12/11

DRsp Nr. 2013/8041

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Beurteilung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung von Zahlungen Dritter auf Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 264.172,77 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; InsO § 129 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).