I. Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht erhobene Beschwerde rügt ohne Erfolg die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht. Der angeblich übergangene Vortrag des Beklagten ist nicht entscheidungserheblich. Dem Berufungsgericht kann daher auch nicht zur Last gelegt werden, daß es auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen ist.
1. Die Verurteilung des Beklagten wird durch den Tatbestand der Vorsatzanfechtung (§ 3 Abs. 1 AnfG) getragen; die Entgeltlichkeit der Hälfteübertragung an dem Anwesen W. hat dafür keine Bedeutung.
2. Auf der Inkongruenz der Deckung beruht das Berufungsurteil zu § 3 Abs. 1 AnfG (BU 8 ff.), während das Landgericht den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis des Beklagten auch anderweitig festgestellt hatte (LGU 11). Die Inkongruenz der Deckung kann nach beiden Begründungen mit dem angeblich übergangenen Vortrag des Beklagten nicht ausgeschlossen werden.
a) Zutreffend haben die Vorinstanzen eine etwaige Rückzahlungsverbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten nicht als fällig angesehen. Denn es galt nicht die sofortige Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB a.F., sondern der Beklagte mußte angesichts des mehrfachen Leistungsaufschubs gemäß § 609 BGB a.F. kündigen.
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