BGH - Beschluss vom 08.09.2010
IX ZA 34/10
Normen:
InsO § 4; InsO § 98; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 350/10
AG Düsseldorf, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 502 IN 88/07

Begründetheit eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts im Falle des Vorgehens gegen einen unanfechtbaren Beschluss

BGH, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen IX ZA 34/10

DRsp Nr. 2010/17321

Begründetheit eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts im Falle des Vorgehens gegen einen unanfechtbaren Beschluss

Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet, wenn der gerügte Beschluss unanfechtbar ist.

Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2010 einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 98; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur Wahrnehmung seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.