BAG - Urteil vom 19.11.2015
6 AZR 558/14
Normen:
InsO § 113 S. 3; BGB § 779;
Fundstellen:
AP InsO § 113 Nr. 26
AUR 2016, 124
BB 2016, 307
DB 2016, 299
DZWIR 2017, 514
EzA-SD 2016, 13
NZA 2016, 573
NZI 2016, 160
NZI 2016, 181
NZI 2016, 6
ZIP 2016, 288
ZInsO 2016, 635
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 224/14
ArbG Mönchengladbach, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2137/13

Begründetheit eines Schadensersatzanspruchs nach § 113 S. 3 InsO bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch Prozessvergleich im Kündigungsschutzverfahren

BAG, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 558/14

DRsp Nr. 2016/1580

Begründetheit eines Schadensersatzanspruchs nach § 113 S. 3 InsO bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch Prozessvergleich im Kündigungsschutzverfahren

Orientierungssätze: 1. Voraussetzung für den Anspruch nach § 113 Satz 3 InsO ist, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Insolvenzverwalters endet. 2. Schließen die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess einen Vergleich, durch den das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Höchstfrist des § 113 Satz 3 InsO, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt endet, schließen sie materiell-rechtlich einen Aufhebungsvertrag, der die Kündigung gegenstandslos macht und durch den Prozessvergleich als neuen, eigenständigen Beendigungstatbestand ersetzt. Dies schließt den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO aus.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2014 - 5 Sa 224/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 113 S. 3; BGB § 779;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ein Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO besteht, obwohl der Kläger die in einem Insolvenzplan festgelegte Frist zur Erhebung einer Feststellungsklage versäumt hat.