BGH - Beschluss vom 03.06.2014
II ZR 34/13
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2014, 881
WM 2014, 1766
ZIP 2014, 1986
ZInsO 2014, 1962
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 44/11
OLG Schleswig, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 109/12

Begründung der internationalen Zuständigkeit eines Landgerichts als Revisionsgrund

BGH, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen II ZR 34/13

DRsp Nr. 2014/13387

Begründung der internationalen Zuständigkeit eines Landgerichts als Revisionsgrund

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Januar 2013 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 331.941,47 € festgesetzt.

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in entscheidungserheblicher Weise.