BGH - Beschluss vom 26.04.2010
II ZR 60/09
Normen:
EGInsO Art. 103d; InsO § 19 Abs. 2; GmbHG a.F. § 32a Abs. 1;
Fundstellen:
EWiR § 32a GmbHG 1/2010, 641
WM 2010, 1415
ZIP 2010, 1443
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 581/05
OLG Köln, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 171/07

Begründung des für die Auslösung der Haftung nach den Eigenkapitalersatzregeln konstitutiven unternehmerischen Interesses des Darlehen gewährenden Aktionärs durch eine mit Mitaktionären koordinierte, auf die Verhinderung der Insolvenz einer Aktiengesellschaft gerichtete Kapitalhilfe eines Aktionärs; Ausnahme von den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts bei sog. kurzfristigen Überbrückungskrediten

BGH, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen II ZR 60/09

DRsp Nr. 2010/12371

Begründung des für die Auslösung der Haftung nach den Eigenkapitalersatzregeln konstitutiven unternehmerischen Interesses des Darlehen gewährenden Aktionärs durch eine mit Mitaktionären koordinierte, auf die Verhinderung der Insolvenz einer Aktiengesellschaft gerichtete Kapitalhilfe eines Aktionärs; Ausnahme von den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts bei sog. kurzfristigen Überbrückungskrediten

a) Eine mit Mitaktionären koordinierte, auf die Verhinderung der Insolvenz einer Aktiengesellschaft gerichtete Kapitalhilfe eines Aktionärs, der ein Aktienpaket im Umfang von 15 % hält, kann das für die Auslösung der Haftung nach den Eigenkapitalersatzregeln konstitutive unternehmerische Interesse des Darlehen gewährenden Aktionärs begründen. b) Eine Ausnahme von den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts bei sog. kurzfristigen Überbrückungskrediten ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft mit einer Rückzahlung nach längstens drei Wochen objektiv gerechnet werden kann.

1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1,2 Mio. € festgesetzt.

Normenkette:

EGInsO Art. 103d; InsO § 19 Abs. 2; GmbHG a.F. § 32a Abs. 1;

Gründe

I.