OLG Hamm - Beschluss vom 27.12.2007
11 W 18/05
Normen:
ZPO § 240; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 269 Abs. 4; ZPO § 172; InsO § 117;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 12/04

Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses durch Zustellung der Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten

OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2007 - Aktenzeichen 11 W 18/05

DRsp Nr. 2009/3344

Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses durch Zustellung der Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten vor Zustellung der Klage verhindert die erst mit der Zustellung wirksame Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht, weil die Wirksamkeit der Klagezustellung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt wird.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 240; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 269 Abs. 4; ZPO § 172; InsO § 117;

Gründe:

I.