OLG Dresden - Urteil vom 28.03.1995
7 U 1448/95
Normen:
GesO § 9 Abs. 1 S. 1 § 13 ; KO § 17 Abs. 1 ; VerglO;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1996, 161
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 48 O 461/94

Behandlung der Ansprüche der Gläubiger aus Sukzessivlieferungsverträgen in der Insolvenz des Schuldners

OLG Dresden, Urteil vom 28.03.1995 - Aktenzeichen 7 U 1448/95

DRsp Nr. 2005/13596

Behandlung der Ansprüche der Gläubiger aus Sukzessivlieferungsverträgen in der Insolvenz des Schuldners

»Die sinnentsprechende Auslegung des § 9 Abs. 1 S. 1 GesO ergibt, dass mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Ansprüche der Gläubiger aus Sukzessivlieferungsverträgen hinsichtlich der bisher erfolgten Lieferungen von Gesetzes wegen Gesamtvollstreckungsforderungen darstellen, während die danach entstandenen Kaufpreisforderungen Masseansprüche sind im Sinne des § 13 Abs. 1 GesO, ohne dass es im einzelnen darauf ankäme, ob die Erfüllungsverlangen des Verwalters als Erfüllungsverlangen für die Zukunft anzusehen sind (in Abweichung zu OLG Dresden, ZIP 1995, 2001 ff).

Normenkette:

GesO § 9 Abs. 1 S. 1 § 13 ; KO § 17 Abs. 1 ; VerglO;
Vorinstanz: LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 48 O 461/94
Fundstellen
OLGReport-Dresden 1996, 161