Behandlung des Erbbauzinses im Konkurs des Erbbauberechtigten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2001 - Aktenzeichen 9 U 24/01
DRsp Nr. 2005/13662
Behandlung des Erbbauzinses im Konkurs des Erbbauberechtigten
1. Lässt der Konkursverwalter einen Dritten ein dem Gemeinschuldner zustehendes Erbbaurecht nutzen und vereinnahmt er hierfür eine Entschädigung, so liegt hierin keine Verwertung des Erbbaurechts, so dass § 47KO nicht eingreift.2. Der Erbbauzins stellt keine Masseschuld i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2KO dar, da die Pflicht des Grundstückseigentümers zur Bestellung des Erbbaurechts bereits vollständig erfüllt ist. Aus diesem Grunde steht dem Konkursverwalter auch kein Wahlrecht zu, ob er den Vertrag erfüllt (§ 17 Abs. 1KO).