OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.09.2001
9 U 24/01
Normen:
KO § 17 § 47 Abs. 1 § 59 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 124

Behandlung des Erbbauzinses im Konkurs des Erbbauberechtigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2001 - Aktenzeichen 9 U 24/01

DRsp Nr. 2005/13662

Behandlung des Erbbauzinses im Konkurs des Erbbauberechtigten

1. Lässt der Konkursverwalter einen Dritten ein dem Gemeinschuldner zustehendes Erbbaurecht nutzen und vereinnahmt er hierfür eine Entschädigung, so liegt hierin keine Verwertung des Erbbaurechts, so dass § 47 KO nicht eingreift. 2. Der Erbbauzins stellt keine Masseschuld i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 KO dar, da die Pflicht des Grundstückseigentümers zur Bestellung des Erbbaurechts bereits vollständig erfüllt ist. Aus diesem Grunde steht dem Konkursverwalter auch kein Wahlrecht zu, ob er den Vertrag erfüllt (§ 17 Abs. 1 KO).

Normenkette:

KO § 17 § 47 Abs. 1 § 59 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
DZWIR 2002, 124