BGH - Urteil vom 17.11.2005
IX ZR 162/04
Normen:
InsO § 91 § 103 ;
Fundstellen:
BB 2006, 235
BGHReport 2006, 469
DZWIR 2006, 290
GRUR 2006, 435
MDR 2006, 711
MMR 2006, 386
NJW 2006, 915
NZI 2006, 229
Rpfleger 2006, 157
WM 2006, 144
ZIP 2006, 87
ZInsO 2006, 35
ZUM-RD 2006, 233
ZVI 2006, 158
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 66/04
LG Heidelberg, vom 23.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 46/03

Behandlung einer aufschiebenden bedingten Verfügung in der Insolvenz

BGH, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 162/04

DRsp Nr. 2006/172

Behandlung einer aufschiebenden bedingten Verfügung in der Insolvenz

»a) Eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache oder ein künftiges Recht ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzeröffnung entstanden ist und danach die Bedingung eintritt.b) Wenn insolvenzfest vereinbart wird, die Ausübung eines Kündigungsrechts sei die aufschiebende Bedingung für einen Rechtsübergang, scheitert dieser nicht daran, dass er vom Willen des Berechtigten abhängt.c) Hat vor Insolvenzeröffnung - wenngleich aufschiebend bedingt - ein dinglicher Rechtsübergang stattgefunden, kann der Insolvenzverwalter diesen nicht mehr dadurch verhindern, dass er die Nichterfüllung des zugrunde liegenden Vertrages wählt.«

Normenkette:

InsO § 91 § 103 ;

Tatbestand:

Im Jahre 1997 wurde die m. AG (nachfolgend: Schuldnerin) gegründet. Die Schuldnerin befasste sich hauptsächlich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von EDV-Programmen. Unter anderem hatte sie die Software A. entwickelt, ein System zum computergestützten Entwurf und zur dreidimensionalen Darstellung von Gebäuden. Im Jahre 1998 gründeten die Aktionäre der Schuldnerin die verklagte GmbH. Deren Geschäftsgegenstand war die Entwicklung eines auf der A. -Software aufbauenden Moduls für die Planung von Einbauküchen.