I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein bereits vereinnahmter Rückkaufwert aus einer Lebensversicherung der Insolvenzmasse zusteht. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in der ersten Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der Sicherungsabtretung einer Lebensversicherung auf den Todesfall mit widerruflichem Bezugsrecht handele es sich um eine unbedingte Übertragung eines aufschiebend bedingten Rechts. Das führe dazu, dass der Rechtserwerb durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verhindert worden sei und der Beklagten ein Absonderungsrecht am Rückkaufwert zustehe.
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