OLG Dresden - Urteil vom 02.12.2004
13 U 1569/04
Normen:
InsO § 35 § 38 ;
Fundstellen:
ZIP 2005, 631
ZInsO 2005, 149
ZVI 2005, 273
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 190/04

Behandlung einer Lebensversicherung auf den Todesfall mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

OLG Dresden, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 13 U 1569/04

DRsp Nr. 2006/8920

Behandlung einer Lebensversicherung auf den Todesfall mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

Hat der Schuldner den Todesfall, nicht aber den Erlebensfallanspruch einer Lebensversicherung auf den Todesfall mit widerruflichem Bezugsrecht als Sicherheit an eine Bank abgetreten, so steht im Falle der Kündigung der Versicherung durch den Insolvenzverwalter der Rückkaufswert der Insolvenzmasse zu.

Normenkette:

InsO § 35 § 38 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein bereits vereinnahmter Rückkaufwert aus einer Lebensversicherung der Insolvenzmasse zusteht. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in der ersten Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der Sicherungsabtretung einer Lebensversicherung auf den Todesfall mit widerruflichem Bezugsrecht handele es sich um eine unbedingte Übertragung eines aufschiebend bedingten Rechts. Das führe dazu, dass der Rechtserwerb durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verhindert worden sei und der Beklagten ein Absonderungsrecht am Rückkaufwert zustehe.