FG München - Urteil vom 07.05.2014
9 K 2072/13
Normen:
EStG § 36 Abs. 1; EStG § 37; InsO § 53; InsO § 174 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2014, 1892
ZInsO 2014, 2002

Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen und Abrechnung im Veranlagungszeitraum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners

FG München, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 9 K 2072/13

DRsp Nr. 2014/11173

Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen und Abrechnung im Veranlagungszeitraum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners

1. Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind als Insolvenzforderung geltend zu machen, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners entstanden sind. 2. Danach entstehende Vorauszahlungen zählen dagegen zu den Masseverbindlichkeiten. Maßgeblich für die Entstehung ist jeweils der Beginn des Quartals. 3. Für Abrechnungszwecke im Veranlagungszeitraum der Insolvenzeröffnung ist in einem ersten Schritt die einheitliche Einkommensteuer entsprechend den Vorgaben der Insolvenzordnung aufzuteilen. Im zweiten Schritt sind die jeweils geleisteten Vorauszahlungen zu verrechnen, wobei in Abhängigkeit von der Entstehung zu berücksichtigen ist, ob die jeweilige Vorauszahlung zu den Insolvenzforderungen oder zu den Masseverbindlichkeiten gehört.

1. Unter Änderung des Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2007 vom 23. Februar 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013 wird dem Kläger ein Erstattungsanspruch i.H.v. 5.943,69 EUR wegen Einkommensteuer 2007 und i.H.v. 279,94 EUR wegen Solidaritätszuschlag 2007 zugesprochen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen