1. Unter Änderung des Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2007 vom 23. Februar 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013 wird dem Kläger ein Erstattungsanspruch i.H.v. 5.943,69 EUR wegen Einkommensteuer 2007 und i.H.v. 279,94 EUR wegen Solidaritätszuschlag 2007 zugesprochen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
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