OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.06.2005
15 W 35/05
Normen:
ZPO § 98 ; InsO § 85 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 35
JurBüro 2006, 35
OLGReport-Karlsruhe 2005, 730
OLGReport-Karlsruhe 2005, 730
Vorinstanzen:
LG Heidelberg - 12 O 85/01 KfH - 2.5.2005,

Behandlung von Kosten eines Vergleichs in der Insolvenz der Prozesspartei

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 15 W 35/05

DRsp Nr. 2006/7070

Behandlung von Kosten eines Vergleichs in der Insolvenz der Prozesspartei

»Verpflichtet sich der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits in einem Vergleich, eine bestimmte Quote der "Kosten des Rechtsstreits" zu übernehmen, sind sämtliche Kosten des Rechtsstreits (mit der entsprechenden Quote) Masseverbindlichkeit. Auf die Frage, welche Kosten einerseits vor und andererseits nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter entstanden sind, kommt es nicht an.«

Normenkette:

ZPO § 98 ; InsO § 85 ;

Gründe:

I. Mit Klageschrift vom 03.12.2001 hat die ... GmbH & Co. KG, Bauunternehmung (die spätere Insolvenzschuldnerin) von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 316.448 DM (161.797,29 EUR) verlangt. Mit Urteil vom 14.01.2004 hat das Landgericht Heidelberg die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 13.02.2004 Berufung eingelegt. Am 01.04.2004 - während des Berufungsverfahrens - ist über das Vermögen der ... GmbH & Co. KG, Bauunternehmung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist der Kläger ernannt worden.