Behandlung von Zahlungseingängen nach Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung
BGH, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen IX ZR 318/99
DRsp Nr. 2000/431
Behandlung von Zahlungseingängen nach Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung
»a) Gehen auf dem im Soll geführten Konto des Schuldners nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung Zahlungen ein, durch die Forderungen getilgt werden, welche dem Kreditinstitut zur Sicherheit abgetreten waren, braucht dieses grundsätzlich die Zahlungen nicht an den Verwalter auszukehren.b) Hat das Kreditinstitut Zahlungen aus ihm zur Sicherheit abgetretenen Forderungen, die nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf dem Schuldnerkonto eingegangen waren, rechtsgrundlos an den Sequester abgeführt, gehört der deshalb begründete Bereicherungsanspruch nicht zu den Masseforderungen.«