BGH - Urteil vom 09.12.1999
IX ZR 318/99
Normen:
BGB §§ 394, 398 ; GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000, 513
DZWIR 2001, 25
InVo 2000, 266
KTS 2000, 120
MDR 2000, 351
NJW-RR 2000, 712
WM 2000, 262
ZIP 2000, 244
ZInsO 2000, 101
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Stendal,

Behandlung von Zahlungseingängen nach Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung

BGH, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen IX ZR 318/99

DRsp Nr. 2000/431

Behandlung von Zahlungseingängen nach Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung

»a) Gehen auf dem im Soll geführten Konto des Schuldners nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung Zahlungen ein, durch die Forderungen getilgt werden, welche dem Kreditinstitut zur Sicherheit abgetreten waren, braucht dieses grundsätzlich die Zahlungen nicht an den Verwalter auszukehren. b) Hat das Kreditinstitut Zahlungen aus ihm zur Sicherheit abgetretenen Forderungen, die nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf dem Schuldnerkonto eingegangen waren, rechtsgrundlos an den Sequester abgeführt, gehört der deshalb begründete Bereicherungsanspruch nicht zu den Masseforderungen.«

Normenkette:

BGB §§ 394, 398 ; GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand: