Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines Gläubigerausschußmitglieds; Rechtsstellung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
BGH, OLG Saarbrücken vom 11.11.1993 - Aktenzeichen IX ZR 35/93
DRsp Nr. 1994/1260
Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines Gläubigerausschußmitglieds; Rechtsstellung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
»a) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können juristische Personen, nicht jedoch Behörden, berufen werden.b) Ist die Wahl eines Gläubigerausschußmitglieds aus Gründen, die nur dessen Person betreffen, nichtig, bleibt die Bestellung der übrigen Mitglieder auch dann gültig, wenn die Beteiligten die Unwirksamkeit nicht erkannt haben und der Gläubigerausschuß infolgedessen nie so viele Mitglieder hatte, wie die Gläubigerversammlung bestellen wollte. c) Kann ein Beteiligter das gegen die Masse erwirkte Urteil nicht durchsetzen, weil sich dort kein Vermögen mehr befindet, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses nur in Betracht, wenn der Titel materiell-rechtlich zu Recht ergangen ist.d) Die Gläubigerausschußmitglieder können den Gläubiger nicht darauf verweisen, er sei in der Lage, sich durch Aufrechnung gegenüber einem Anspruch der Masse zu befriedigen.«