BGH - OLG Saarbrücken vom 11.11.1993
IX ZR 35/93
Normen:
BGB § 249; KO § 87, § 88 Abs. 1, § 89;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Schaden 6
BGHR KO § 87 Abs. 2 Satz 3
BGHR KO § 87 Abs. 2 Wahl 1
BGHR KO § 89 Beteiligter 1
BGHR KO § 89 Schaden 1
BGHR KO § 89 Schutzzweck 1
BGHR KO § 89
BGHR Leistungsverweigerung 1
BGHR Mitglieder 1
BGHZ 124, 86
DB 1994, 668
DRsp IV(438)276c-f
KTS 1994, 235
MDR 1994, 683
NJW 1994, 453
Rpfleger 1994, 267
VersR 1994, 238
WM 1994, 166
ZIP 1994, 46

Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines Gläubigerausschußmitglieds; Rechtsstellung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

BGH, OLG Saarbrücken vom 11.11.1993 - Aktenzeichen IX ZR 35/93

DRsp Nr. 1994/1260

Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines Gläubigerausschußmitglieds; Rechtsstellung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

»a) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können juristische Personen, nicht jedoch Behörden, berufen werden. b) Ist die Wahl eines Gläubigerausschußmitglieds aus Gründen, die nur dessen Person betreffen, nichtig, bleibt die Bestellung der übrigen Mitglieder auch dann gültig, wenn die Beteiligten die Unwirksamkeit nicht erkannt haben und der Gläubigerausschuß infolgedessen nie so viele Mitglieder hatte, wie die Gläubigerversammlung bestellen wollte. c) Kann ein Beteiligter das gegen die Masse erwirkte Urteil nicht durchsetzen, weil sich dort kein Vermögen mehr befindet, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses nur in Betracht, wenn der Titel materiell-rechtlich zu Recht ergangen ist. d) Die Gläubigerausschußmitglieder können den Gläubiger nicht darauf verweisen, er sei in der Lage, sich durch Aufrechnung gegenüber einem Anspruch der Masse zu befriedigen.«

Normenkette:

BGB § 249; KO § 87, § 88 Abs. 1, § 89;

Tatbestand: