BGH - Beschluß vom 08.11.2007
IX ZB 221/03
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 199
BRAK-Mitt 2008, 14
DRiZ 2008, 290
DZWIR 2008, 125
MDR 2008, 290
NJW-RR 2008, 360
NVwZ-RR 2008, 198
NZI 2008, 98
Rpfleger 2008, 152
WM 2008, 87
ZInsO 2007, 1348
ZVI 2008, 29
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 01.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 14/03
AG Waldshut-Tiengen, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 52/03

Beihilfen des Dienstherrn für Aufwendungen im Krankheitsfall in der Insolvenz eines Beamten

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 221/03

DRsp Nr. 2007/22797

Beihilfen des Dienstherrn für Aufwendungen im Krankheitsfall in der Insolvenz eines Beamten

»Ausgezahlte Beihilfen des Dienstherrn für Aufwendungen im Krankheitsfall gehören zur Insolvenzmasse eines Beamten, der Anspruch auf diese Leistung jedoch erst, wenn sich seine Zweckbindung zugunsten des Gläubigers, dessen Forderung als Aufwand der konkreten Beihilfegewährung zugrunde liegt, erledigt hat.«

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 12. August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Februar 2003 erhielt der Schuldner beamtenrechtliche Beihilfeleistungen für eigene ärztliche Behandlungen und ärztliche Behandlungen seiner Angehörigen von zusammen 1.486,94 EUR, die seinem Konto bei der Commerzbank gutgebracht wurden. Für zahnärztliche Leistungen nach Insolvenzeröffnung war gegen den Schuldner noch eine Forderung von 236,89 EUR offen sowie für ärztliche Leistungen gegenüber seiner Ehefrau vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein weiterer Betrag von 1.371,99 EUR. Diese Forderungen waren nicht Anlass der gewährten Beihilfe.