I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 12. August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Februar 2003 erhielt der Schuldner beamtenrechtliche Beihilfeleistungen für eigene ärztliche Behandlungen und ärztliche Behandlungen seiner Angehörigen von zusammen 1.486,94 EUR, die seinem Konto bei der Commerzbank gutgebracht wurden. Für zahnärztliche Leistungen nach Insolvenzeröffnung war gegen den Schuldner noch eine Forderung von 236,89 EUR offen sowie für ärztliche Leistungen gegenüber seiner Ehefrau vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein weiterer Betrag von 1.371,99 EUR. Diese Forderungen waren nicht Anlass der gewährten Beihilfe.
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