BGH - Beschluß vom 18.12.2002
IX ZB 423/02
Normen:
InsO § 26 ; ZPO § 78b ;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig,

Beiordnung eines Notanwalts im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 18.12.2002 - Aktenzeichen IX ZB 423/02

DRsp Nr. 2003/90

Beiordnung eines Notanwalts im Insolvenzverfahren

Die Beiordnung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Schuldner nicht darlegt, weshalb er keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden hat, der zu seiner Vertretung bereit ist und wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos ist.

Normenkette:

InsO § 26 ; ZPO § 78b ;

Gründe:

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 10. Juni 2002, mit welchem der Antrag der Gläubiger auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 26 InsO) abgelehnt worden ist. Da ihre Verfahrensbevollmächtigte nach Einlegung der Rechtsbeschwerde das Mandat niedergelegt hat, hat die Schuldnerin gemäß § 78b ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalts) beantragt unter Hinweis darauf, daß auch drei weitere am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt hätten.

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 78b ZPO nicht vorliegen.