LAG Köln - Beschluss vom 24.04.2006
2 Ta 98/06
Normen:
ArbGG § 5 § 11a ; ZPO § 121 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6623/05

Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nach Einsetzung eines Treuhandanwalts in der Verbraucherinsolvenz

LAG Köln, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 98/06

DRsp Nr. 2006/19931

Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nach Einsetzung eines Treuhandanwalts in der Verbraucherinsolvenz

»Die Einsetzung eines Rechtsanwalts als Treuhänder in der Verbraucherinsolvenz ist kein Kriterium, um diesem eine Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu versagen. Diese hat vielmehr zu erfolgen, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist (§ 11 a ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ist sie dann erforderlich, wenn ein Treuhänder/Insolvenzverwalter, der nicht Anwalt ist, wegen der Schwierigkeit des Rechtsstreits einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte.«

Normenkette:

ArbGG § 5 § 11a ; ZPO § 121 ;

Gründe: