LAG Hamm - Beschluss vom 30.01.2006
4 Ta 36/05
Normen:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 § 121 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 11a Abs. 1 ; InsVV § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 473/03

Beiordnung eines Rechtsanwalts für anwaltlichen Insolvenzverwalter

LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 36/05

DRsp Nr. 2006/19824

Beiordnung eines Rechtsanwalts für anwaltlichen Insolvenzverwalter

»1. Einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter ist in massearmen Insolvenzverfahren zur Rechtsverteidigung in einem Arbeitsgerichtsprozess Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts jedenfalls dann zu gewähren, wenn er selbst kein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist und entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder - wie hier - der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Ist letzteres der Fall, so kommt es auf die Frage, ob die Beiordnung erforderlich ist, grundsätzlich nicht an. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren darf nach § 11a Abs. 2 ArbGG die Beiordnung nur unterbleiben, wenn sie entweder aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.«

Normenkette:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 § 121 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 11a Abs. 1 ; InsVV § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 27.04.2004 hat das Arbeitsgericht dem Beklagten für seine Rechtsverteidigung gegen die Kündigungsschutzklage der Klägerin vom 18.03.2003 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang ohne Ratenzahlungsverpflichtung mit Wirkung vom 24.03.2004 bewilligt, aber den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der nachfolgenden Begründung zurückgewiesen: