I. Mit Beschluss vom 27.04.2004 hat das Arbeitsgericht dem Beklagten für seine Rechtsverteidigung gegen die Kündigungsschutzklage der Klägerin vom 18.03.2003 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang ohne Ratenzahlungsverpflichtung mit Wirkung vom 24.03.2004 bewilligt, aber den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der nachfolgenden Begründung zurückgewiesen:
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