BGH - Beschluß vom 28.09.2006
IX ZA 16/04
Normen:
InsO § 4a Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 18.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 51/04
AG Bochum, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 88 K 588/03

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZA 16/04

DRsp Nr. 2006/26000

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren

Einem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Insolvenzantragsverfahren, der allein darauf gestützt ist, dass der Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist nicht zu entsprechen, da Sprachschwierigkeiten durch die Einschaltung eines Dolmetschers begegnet werden kann.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe: