Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren
BGH, Beschluß vom 12.09.2002 - Aktenzeichen IX ZA 9/02
DRsp Nr. 2002/14767
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht, wenn die Durchführung des Hauptverfahrens nicht mit Schwierigkeiten verbunden ist und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114ZPO); denn eine Zulassung der Rechtsbeschwerde käme nicht in Betracht, weil es an den in § 574 Abs. 2ZPO normierten Voraussetzungen fehlt.
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