BGH - Beschluß vom 12.09.2002
IX ZA 9/02
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld,

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 12.09.2002 - Aktenzeichen IX ZA 9/02

DRsp Nr. 2002/14767

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht, wenn die Durchführung des Hauptverfahrens nicht mit Schwierigkeiten verbunden ist und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO); denn eine Zulassung der Rechtsbeschwerde käme nicht in Betracht, weil es an den in § 574 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen fehlt.